Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 25. Januar 2017 die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 27. März 2017 lud das Regionalgericht zur Hauptverhandlung vor. Die Beschwerdeführerin wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 30. März 2017 teilte sie mit was folgt: Antrag: Das Strafverfahren ist mit Kostenfolge für die Staatsanwaltschaft und Parteientschädigung (durch das Gericht festzulegen) zugunsten des Beklagten abzuweisen.