Gleiches gilt für die am 29. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Beweismittel für mögliche Tatbestände zu suchen. Das Verfahren wurde mangels Anfangsverdacht zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: