2 sind unklar und begründen keinen Anfangsverdacht, zumal auch die Nachforschungen bei der Polizei nichts zur Klärung beitragen konnten. Auch aus der Beschwerde und den damit eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der A.________. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern beispielsweise die Medienberichte in einem Zusammenhang mit seinen Vorwürfen stehen. Gleiches gilt für die am 29. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers.