4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass den Eingaben des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen sei, wie sich die A.________ ihm gegenüber hätte strafbar gemacht haben sollen. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Eingaben des Beschwerdeführers