Am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein. Er scheint darin davon auszugehen, dass ihm die A.________ Geld gestohlen habe («…. Raubgut wieder zurückzuerhalten»). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017 ergibt sich, dass in ihren Systemen keine Angaben über den Beschwerdeführer und keine Detailunterlagen in Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die A.________ vorgefunden werden konnten.