382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 2. März 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe des Beschwerdeführers ein. Darin wirft er der A.________, wohl im Zusammenhang mit einem oder zwei seiner Konten, ein deliktisches Verhalten vor (A.________ habe sich in kriminelle Elemente eingelassen). Zudem führte er aus, dass sich vollständige Infos bei der Kantonspolizei befinden würden. Die Staatsanwaltschaft fragte in der Folge beim Polizeikommando nach und ersuchte um Zustellung von Unterlagen. Am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein.