Damit reichte er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Zudem reichte er unaufgefordert weitere Kopien unter anderem der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Mai 2017 ein mit dem Vermerk «In Memoria: Offi.Delikte Strafuntersuchungen Amtes wegen». Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO;