1. Am 2. Mai 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, A.________ wegen evtl. Vermögensdelikten zwischen 2005 und 2017 nicht an die Hand. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern nahm der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Bezug auf diese Verfügung und verlangte die Durchführung eines Beweis-/Feststellungsverfahren. Damit reichte er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein.