Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 197 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft resp. A.________ Beschuldigte B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen evtl. Vermögensdelikt Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2017 (BM 17 9989) Erwägungen: 1. Am 2. Mai 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, A.________ wegen evtl. Vermögensdelikten zwischen 2005 und 2017 nicht an die Hand. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern nahm der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Bezug auf diese Verfügung und verlangte die Durchführung eines Beweis-/Feststellungsverfahren. Damit reich- te er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleiterin der Beschwerde- kammer in Strafsachen aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Zudem reichte er unaufgefordert weitere Kopien unter anderem der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Mai 2017 ein mit dem Vermerk «In Memoria: Offi.Delikte Stra- funtersuchungen Amtes wegen». Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Strafkläger wegen eventueller Vermögensdelikte hat der Beschwerdeführer ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 3. Am 2. März 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe des Beschwerde- führers ein. Darin wirft er der A.________, wohl im Zusammenhang mit einem oder zwei seiner Konten, ein deliktisches Verhalten vor (A.________ habe sich in krimi- nelle Elemente eingelassen). Zudem führte er aus, dass sich vollständige Infos bei der Kantonspolizei befinden würden. Die Staatsanwaltschaft fragte in der Folge beim Polizeikommando nach und ersuchte um Zustellung von Unterlagen. Am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Staats- anwaltschaft ein. Er scheint darin davon auszugehen, dass ihm die A.________ Geld gestohlen habe («…. Raubgut wieder zurückzuerhalten»). Aus dem Berichts- rapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017 ergibt sich, dass in ihren Systemen keine Angaben über den Beschwerdeführer und keine Detailunterlagen in Zusam- menhang mit einer Strafanzeige gegen die A.________ vorgefunden werden konn- ten. 4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass den Eingaben des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen sei, wie sich die A.________ ihm gegenüber hätte strafbar gemacht haben sollen. Diesen Aus- führungen schliesst sich die Kammer an. Die Eingaben des Beschwerdeführers 2 sind unklar und begründen keinen Anfangsverdacht, zumal auch die Nachfor- schungen bei der Polizei nichts zur Klärung beitragen konnten. Auch aus der Be- schwerde und den damit eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der A.________. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern beispielsweise die Medienberichte in einem Zu- sammenhang mit seinen Vorwürfen stehen. Gleiches gilt für die am 29. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Be- weismittel für mögliche Tatbestände zu suchen. Das Verfahren wurde mangels Anfangsverdacht zu Recht nicht an die Hand ge- nommen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrech- net. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 8. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4