1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. April 2017 wird aufgehoben, soweit sie die Veruntreuung, angeblich begangen durch A.________, betrifft. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Untersuchung gegen A.________ im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.