8. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: