6 Vor diesem Hintergrund erscheint es schliesslich ebenfalls erforderlich und zumutbar, die erhobenen DNA-Proben auszuwerten. Falls sich nach diesen ergänzenden Untersuchungshandlungen weiterhin kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. 7.4 Nach dem Gesagten liegt derzeit eine zweifelhafte Beweislage vor, ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.