Hierzu muss sie aus strafprozessualer Sicht als Auskunftsperson befragt werden. Auch ist sie dazu zu befragen, weshalb sie das Tresorfach schon am 27. Juli 2014 auflöste (pag. 74), wenn doch die Rückübergabe an den Beschwerdeführer mutmasslich erst im Herbst 2014 stattgefunden hat (vgl. dazu Stellungnahme Beschuldigter vom 7. Juni 2017, III. Materielles, Ziffer 2, 2. Absatz). Im Weiteren ist (evtl. auch bei der G.________ Bank) danach zu fragen, ob überhaupt, und falls ja wann sowie durch wen, die Münzensammlung von einem Tresorfach in ein anderes transportiert wurde.