Es fällt in der Tat auf, dass E.________ (und nicht der Beschuldigte) gemäss dem Dokument «Zutrittsdaten» der G.________ Bank nicht nur die alleinige Mieterin/Inhaberin des fraglichen Tresorfachs war (pag. 76 f.); sondern auch diejenige Person, welche am 7. August 2009 sowie am 24. Juli 2014 – den beiden einzigen Zugriffen gemäss dem erwähnten Dokument «Zutrittsdaten» – das Tresorfach öffnete (pag. 80). Dies, nachdem die Tresoranmiete doch bereits im Februar 2009 stattgefunden hatte (vgl. die Datumsangaben in den Dokumenten auf pag. 74-77). Hierzu muss sie aus strafprozessualer Sicht als Auskunftsperson befragt werden.