Sie stellen somit einen Bestandteil derselben dar. Die Verwertbarkeit dieser Beweismittel erweist sich keineswegs als ausgeschlossen, sodass sie in den Akten des Beschwerdeverfahren verbleiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.3 E. 3.3 vom 3. Februar 2015). 7.3 Die Beschwerde ist begründet. Wie der Beschwerdeführer insbesondere in der Replik richtig ausführt, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt – obwohl die Staatsanwaltschaft bereits eingehend ermittelt hat – erst unvollständig festgestellt (vgl. vorne E. 5). Es fällt in der Tat auf, dass E.________ (und nicht der Beschuldigte) gemäss dem Dokument «Zutrittsdaten» der G.______