Zur Begründung kann auf die (nicht angefochtene) staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 10. August 2015 verwiesen werden (pag. 88 f.). Aus den Unterlagen zur Tresorfachmiete – namentlich der Vollmachtenregelung –, in welcher der Beschuldigte explizit mit der einschlägigen Kontonummer referenziert wird, ergibt sich, dass diese Unterlagen zur Identifikation des Kunden im Rahmen der Tresormiete dienten. Sie stellen somit einen Bestandteil derselben dar.