SR 311) macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen zum angeblichen Verwertungsverbot der Unterlagen der G.________ Bank nicht verfangen. Zur Begründung kann auf die (nicht angefochtene) staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 10. August 2015 verwiesen werden (pag.