5 likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.