Der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gehabt, E.________ strafbarer Handlungen oder einer Mitwisserschaft zu bezichtigen. Sie müsste bezüglich Bestand der Sammlung bei Entgegennahme und Rückgabe Angaben machen können. Es falle zudem auf, dass das Tresorfach durch sie bereits im Juli 2014 geleert worden sei, obwohl die Übergabe der verbliebenen Sammlung erst im November 2014 stattgefunden habe. E.________ müsste darüber Auskunft geben können, wem sie zu welchem Zeitpunkt die Sammlung übergeben habe.