6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass E.________ die Mieterin des Tresorfachs gewesen sei, in welchem die Münzensammlung während rund fünf Jahren aufbewahrt worden sei. Nach den Zutrittsdaten der G.________ Bank vom 26. März 2015 (pag. 80) sei sie die Einzige gewesen, die während dieser Zeit zur Öffnung des Tresorfachs den Raum betreten habe. Der Beschwerdeführer sei sich bis zu dieser Bestätigung nicht bewusst gewesen, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Tochter Mieterin des Tresorfachs gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gehabt, E.______