47 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952) verankerte Bankkundengeheimnis verstossen, indem sie gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2015 nicht nur Angaben zu den Kundenbeziehungen des Beschuldigten, 4 sondern auch Angaben zur Kundenbeziehung der Tochter des Beschuldigten gemacht habe. Die Verwertung dieser Unterlagen unterliege dem Verwertungsverbot.