Es sei unbestrittenermassen möglich, dass die Parteien berechtigterweise mit den Alben in Kontakt gekommen seien und Spuren hinterlassen hätten. Auch wenn möglicherweise DNA-Spuren gefunden werden könnten, trage dies nicht zur Aufklärung der Tatvorwürfe bei. Das Verhalten des Beschwerdeführers erwecke den Eindruck, als ob er mit aller Kraft versuche, im Beschuldigten den Schuldigen für den Verlust seiner Münzensammlung zu finden. Schliesslich habe die G.________ Bank gegen das in Art. 47 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG;