Der Beschuldige sowie seine Familie schieden als Täter aus. Auch eine Einvernahme von E.________ werde – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie bei der angeblichen Deponierung der Münzensammlung im Tresorfach nicht anwesend gewesen sei – hinsichtlich der Vollständigkeit der Münzensammlung bei der angeblichen Übergabe keine Klarheit bringen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2016 ausführe, könnten DNA-Spuren in den Münzalben im Gegensatz zu Fingerabdrücken nicht spezifisch lokalisiert werden. Es sei unbestrittenermassen möglich, dass die Parteien berechtigterweise mit den Alben in Kontakt gekommen seien und Spuren hinterlassen hätten.