Ausschlaggebend für die Einstellung des Strafverfahrens sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sammlung während rund eines Jahres bei sich zu Hause aufbewahrt und diese vor der angeblichen Übergabe an den Beschwerdeführer nicht kontrolliert habe. Es sei nicht erstellt, dass die Münzsammlung bei der angeblichen Übergabe vollständig gewesen sei. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wann das Inventar erstellt worden sei, sei nicht bekannt. Dieses könne auch nach der angeblichen Rückgabe der Münzensammlung an den Beschwerdeführer erstellt worden sein.