3 ten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Frau seien gravierend gewesen. Der Beschwerdeführer habe des Öfteren – auch gegenüber Polizeibehörden – geäussert, dass seine Frau ihn bestohlen habe. Seine damalige Ehefrau habe unbestrittenermassen Zugang zur damals ehelichen Wohnung gehabt und sich der Münzensammlung bemächtigen können. Ausschlaggebend für die Einstellung des Strafverfahrens sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sammlung während rund eines Jahres bei sich zu Hause aufbewahrt und diese vor der angeblichen Übergabe an den Beschwerdeführer nicht kontrolliert habe.