Die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung habe sich im Hochparterre befunden und über keinen Lift verfügt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selber ausführe, dass er die Münzensammlung vor der angeblichen Übergabe an den Beschuldigten nie auf Vollständigkeit überprüft habe. Er habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Übergabe von seiner Ehefrau scheiden lassen. Die Unstimmigkei-