5. Der Beschuldige führt aus, der Beschwerdeführer habe seine Münzensammlung während rund eines Jahres bei sich zu Hause gelagert. Während dieser Zeit hätten weitere Personen die Möglichkeit gehabt, sich der Sammlung respektive Teilen davon zu bemächtigen. Dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher aufgrund seiner Gehbehinderung und der damit verbundenen Unfähigkeit, Treppen zu steigen, die Wohnung des Beschwerdeführers gar nicht zu betreten im Stande gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung habe sich im Hochparterre befunden und über keinen Lift verfügt.