Auf eine Auswertung der DNA-Proben könne daher verzichtet werden. Und selbst aus einer Übereinstimmung von Spuren auf den Sammelbänden mit dem DNA-Profil des Beschuldigten liesse sich dessen Strafbarkeit nicht begründen, weil er im Rahmen der Aufbewahrung der Münzen mit diesen, den Plastikmappen oder sogar den Aussparungen zum Herausziehen der leeren Münzeinlagen in Kontakt gekommen sein könnte; dies ohne dabei der Sammlung Münzen entnommen zu haben.