Das in der Beschwerde behauptete Inventar der Münzensammlung sei nicht aktenkundig. Es sei auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ein solches existiere. So habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er sich seine Sammlung nur im Kopf eingeprägt habe. Auf eine Auswertung der DNA-Proben könne daher verzichtet werden.