Dies könne auch darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer selber Teile aus seiner Sammlung entfernt, allenfalls veräussert und es aufgrund seines Gesundheitszustandes vergessen habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Sammlung bereits nicht mehr vollständig gewesen sei, als der Beschwerdeführer diese dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergeben habe. Gegenteiliges lasse sich nicht mehr beweisen, weil der Beschwerdeführer die Sammlung vor der Übergabe nicht kontrolliert habe. Das in der Beschwerde behauptete Inventar der Münzensammlung sei nicht aktenkundig.