Dass E.________ bei der Übergabe der Sammlung an den Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, vermöge zur Aufklärung des Tatvorwurfs gegen den Beschuldigten nichts beizutragen. Die Tatsache, dass die Polizei in den Sammelbüchern leere Fächer festgestellt habe, in denen einmal Münzen eingeschoben worden seien, stelle keinen Hinweis auf eine Straftat dar. Dies könne auch darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer selber Teile aus seiner Sammlung entfernt, allenfalls veräussert und es aufgrund seines Gesundheitszustandes vergessen habe.