Der Beschwerdeführer stellt sich überdies auf den Standpunkt, dass die Tochter des Beschuldigten, E.________, zur Sache hätte befragt werden müssen. Diese könne Aussagen zum Bestand der Münzensammlung machen. Ausserdem seien die erhobenen DNA-Profile zwingend auszuwerten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei nicht davon auszugehen, dass E.________ Aussagen zur Vollständigkeit der Münzensammlung im Zeitpunkt der Übergabe an den Beschuldigten machen könne. Dies selbst wenn sie Mieterin des Bankschliessfaches gewesen sei, in dem die Sammlung während fünf Jahren eingelagert gewesen sei. Dass E.____