2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass es für die Beurteilung der Beweislage keine Rolle spiele, aus welchem Grund die Aussagen des Beschwerdeführers nicht exakt seien. Gestützt auf seine Aussagen, welche in zentralen Punkten mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch ständen, könne gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht begründet werden, der eine Anklage rechtfertige. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich überdies auf den Standpunkt, dass die Tochter des Beschuldigten, E.________, zur Sache hätte befragt werden müssen.