Komme die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens – wie vorliegend – zum Ergebnis, dass keine zweifelhafte Beweislage vorliege, vielmehr der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärtet werden können, sei auch nach dem Grundsatz in dubio pro duriore keine gerichtliche Beurteilung erforderlich. 4.2 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine nicht immer exakten Aussagen liessen sich durch seine beeinträchtigte Gesundheit erklären. Sein Hauptvorbringen, dass der Beschuldigte und dessen Familie seine Münzensammlung für ihn aufbewahrt hätten, stimme mit dem Untersuchungsergebnis überein.