Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Staatsanwaltschaft bei einer Verfahrenseinstellung ein Spielraum zukomme und sie in diesem Rahmen die Beweise würdigen dürfe und müsse. Komme die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens – wie vorliegend – zum Ergebnis, dass keine zweifelhafte Beweislage vorliege, vielmehr der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärtet werden können, sei auch nach dem Grundsatz in dubio pro duriore keine gerichtliche Beurteilung erforderlich.