4. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, wenn sich Beweise widersprechen würden. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Staatsanwaltschaft bei einer Verfahrenseinstellung ein Spielraum zukomme und sie in diesem Rahmen die Beweise würdigen dürfe und müsse.