Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er habe aus einer ihm vom Beschwerdeführer anvertrauten Münzen- und Briefmarkensammlung diverse Stücke entwendet, wodurch sie circa CHF 40‘000.00 an Wert verloren habe.