_ erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 Beschwerde und stellte den Antrag, die Untersuchung sei zu ergänzen, insbesondere durch eine parteiöffentliche Befragung von E.________ als Auskunftsperson sowie durch die Auswertung der vom KTD erhobenen DNA-Proben. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 7. Juni 2017, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Replik vom 26. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.