1. Am 28. April 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen falscher Anschuldigung/Verleumdung ein, verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern. Gegen die Einstellung i.S. A.________ erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 Beschwerde und stellte den Antrag, die Untersuchung sei zu ergänzen, insbesondere durch eine parteiöffentliche Befragung von E._____