Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 194 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2107 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung, falscher Anschuldigung und Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 28. April 2017 (O 15 2077) Erwägungen: 1. Am 28. April 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen falscher Anschuldigung/Verleumdung ein, verwies die Zivilklage des Be- schwerdeführers auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern. Gegen die Einstellung i.S. A.________ erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 Beschwerde und stellte den Antrag, die Untersuchung sei zu ergän- zen, insbesondere durch eine parteiöffentliche Befragung von E.________ als Aus- kunftsperson sowie durch die Auswertung der vom KTD erhobenen DNA-Proben. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 7. Juni 2017, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Replik vom 26. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 6. Juli 2017 reichte der Beschuldigte unaufgefordert eine Duplik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er habe aus einer ihm vom Beschwerdeführer anvertrauten Münzen- und Briefmarkensammlung diverse Stü- cke entwendet, wodurch sie circa CHF 40‘000.00 an Wert verloren habe. 4. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, wenn sich Beweise widersprechen würden. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Staatsanwaltschaft bei einer Verfahrenseinstellung ein Spielraum zukomme und sie in diesem Rahmen die Beweise würdigen dürfe und müsse. Komme die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens – wie vorliegend – zum Ergebnis, dass keine zweifelhafte Beweislage vorliege, vielmehr der Tatver- dacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärtet werden können, sei auch nach dem Grundsatz in dubio pro duriore keine gerichtliche Beurteilung erforderlich. 4.2 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine nicht immer exakten Aussa- gen liessen sich durch seine beeinträchtigte Gesundheit erklären. Sein Hauptvor- bringen, dass der Beschuldigte und dessen Familie seine Münzensammlung für ihn aufbewahrt hätten, stimme mit dem Untersuchungsergebnis überein. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass es für die Beurteilung der Beweislage keine Rolle spiele, aus welchem Grund die Aussagen des Beschwer- deführers nicht exakt seien. Gestützt auf seine Aussagen, welche in zentralen Punkten mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch ständen, könne gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht begründet werden, der eine Anklage rechtfertige. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich überdies auf den Standpunkt, dass die Tochter des Beschuldigten, E.________, zur Sache hätte befragt werden müssen. Diese könne Aussagen zum Bestand der Münzensammlung machen. Ausserdem seien die erhobenen DNA-Profile zwingend auszuwerten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei nicht davon auszugehen, dass E.________ Aussagen zur Vollständigkeit der Münzensammlung im Zeitpunkt der Übergabe an den Beschuldigten machen könne. Dies selbst wenn sie Mieterin des Bankschliessfaches gewesen sei, in dem die Sammlung während fünf Jahren ein- gelagert gewesen sei. Dass E.________ bei der Übergabe der Sammlung an den Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, vermöge zur Aufklärung des Tatvor- wurfs gegen den Beschuldigten nichts beizutragen. Die Tatsache, dass die Polizei in den Sammelbüchern leere Fächer festgestellt habe, in denen einmal Münzen eingeschoben worden seien, stelle keinen Hinweis auf eine Straftat dar. Dies könne auch darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer selber Teile aus seiner Samm- lung entfernt, allenfalls veräussert und es aufgrund seines Gesundheitszustandes vergessen habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Sammlung bereits nicht mehr vollständig gewesen sei, als der Beschwerdeführer diese dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergeben habe. Gegenteiliges lasse sich nicht mehr beweisen, weil der Beschwerdeführer die Sammlung vor der Übergabe nicht kontrolliert habe. Das in der Beschwerde behauptete Inventar der Münzensammlung sei nicht akten- kundig. Es sei auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ein solches existiere. So habe er gegenüber der Polizei ausge- sagt, dass er sich seine Sammlung nur im Kopf eingeprägt habe. Auf eine Auswer- tung der DNA-Proben könne daher verzichtet werden. Und selbst aus einer Über- einstimmung von Spuren auf den Sammelbänden mit dem DNA-Profil des Be- schuldigten liesse sich dessen Strafbarkeit nicht begründen, weil er im Rahmen der Aufbewahrung der Münzen mit diesen, den Plastikmappen oder sogar den Ausspa- rungen zum Herausziehen der leeren Münzeinlagen in Kontakt gekommen sein könnte; dies ohne dabei der Sammlung Münzen entnommen zu haben. 5. Der Beschuldige führt aus, der Beschwerdeführer habe seine Münzensammlung während rund eines Jahres bei sich zu Hause gelagert. Während dieser Zeit hätten weitere Personen die Möglichkeit gehabt, sich der Sammlung respektive Teilen da- von zu bemächtigen. Dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher aufgrund seiner Gehbehinderung und der damit verbundenen Unfähigkeit, Treppen zu stei- gen, die Wohnung des Beschwerdeführers gar nicht zu betreten im Stande gewe- sen sei. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung habe sich im Hochparterre befunden und über keinen Lift verfügt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selber ausführe, dass er die Münzensammlung vor der angeblichen Übergabe an den Beschuldigten nie auf Vollständigkeit überprüft habe. Er habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Übergabe von seiner Ehefrau scheiden lassen. Die Unstimmigkei- 3 ten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Frau seien gravierend gewesen. Der Beschwerdeführer habe des Öfteren – auch gegenüber Polizei- behörden – geäussert, dass seine Frau ihn bestohlen habe. Seine damalige Ehe- frau habe unbestrittenermassen Zugang zur damals ehelichen Wohnung gehabt und sich der Münzensammlung bemächtigen können. Ausschlaggebend für die Einstellung des Strafverfahrens sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sammlung während rund eines Jahres bei sich zu Hause aufbewahrt und diese vor der angeblichen Übergabe an den Beschwerdeführer nicht kontrolliert habe. Es sei nicht erstellt, dass die Münzsammlung bei der angeblichen Übergabe vollständig gewesen sei. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wann das Inven- tar erstellt worden sei, sei nicht bekannt. Dieses könne auch nach der angeblichen Rückgabe der Münzensammlung an den Beschwerdeführer erstellt worden sein. In Anbetracht seines Gesundheitszustandes sei es möglich, dass er das Inventar nach der angeblichen Rückgabe erstellt habe, sich mittlerweile jedoch nicht mehr daran erinnern könne. Klar sei einzig, dass das Inventar nicht nur die Handschrift des Beschwerdeführers trage, sondern einer weiteren, dritten Person. Damit sei er- stellt, dass an der Erstellung des Inventars mehrere Personen mitgewirkt hätten, diese mithin ebenfalls Zugang zur Münzensammlung gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem nach eigenen Aussagen die angeblich dem Beschuldigten anvertraute Münzensammlung angeblich erst im November 2014 zurückerhalten. Bis zur Anzeigenerstattung seien mehrere Wochen respektive Mo- nate vergangen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, Münzen aus der Sammlung zu entfernen. Wie der Beschwerdeführer bei Einver- nahme vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, sei er seit dem Ereignis auf dem Flug nach Brasilien vergesslich und vermöchte sich nicht mehr an alles zu er- innern. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer einzelne Münzen verkauft ha- be, sich heute jedoch nicht mehr daran erinnere. Dies würde sich mit den Ermitt- lungsergebnissen decken, wonach in den Alben nur Fingerabdrücke des Be- schwerdeführers hätten gefunden werden können. Der Beschuldige sowie seine Familie schieden als Täter aus. Auch eine Einvernahme von E.________ werde – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie bei der angeblichen Deponierung der Münzensammlung im Tresorfach nicht anwesend gewesen sei – hinsichtlich der Vollständigkeit der Münzensammlung bei der angeblichen Übergabe keine Klarheit bringen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2016 ausführe, könnten DNA-Spuren in den Münzalben im Gegensatz zu Fingerabdrü- cken nicht spezifisch lokalisiert werden. Es sei unbestrittenermassen möglich, dass die Parteien berechtigterweise mit den Alben in Kontakt gekommen seien und Spu- ren hinterlassen hätten. Auch wenn möglicherweise DNA-Spuren gefunden werden könnten, trage dies nicht zur Aufklärung der Tatvorwürfe bei. Das Verhalten des Beschwerdeführers erwecke den Eindruck, als ob er mit aller Kraft versuche, im Beschuldigten den Schuldigen für den Verlust seiner Münzensammlung zu finden. Schliesslich habe die G.________ Bank gegen das in Art. 47 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952) verankerte Bankkundengeheimnis verstossen, indem sie gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2015 nicht nur Angaben zu den Kundenbeziehungen des Beschuldigten, 4 sondern auch Angaben zur Kundenbeziehung der Tochter des Beschuldigten ge- macht habe. Die Verwertung dieser Unterlagen unterliege dem Verwertungsverbot. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass E.________ die Mieterin des Tresorfachs gewesen sei, in welchem die Münzensammlung während rund fünf Jahren aufbewahrt worden sei. Nach den Zutrittsdaten der G.________ Bank vom 26. März 2015 (pag. 80) sei sie die Einzige gewesen, die während dieser Zeit zur Öffnung des Tresorfachs den Raum betreten habe. Der Beschwerdeführer sei sich bis zu dieser Bestätigung nicht bewusst gewesen, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Tochter Mieterin des Tresorfachs gewesen sei. Der Beschwerde- führer habe bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gehabt, E.________ strafbarer Handlungen oder einer Mitwisserschaft zu bezichtigen. Sie müsste bezüglich Be- stand der Sammlung bei Entgegennahme und Rückgabe Angaben machen kön- nen. Es falle zudem auf, dass das Tresorfach durch sie bereits im Juli 2014 geleert worden sei, obwohl die Übergabe der verbliebenen Sammlung erst im November 2014 stattgefunden habe. E.________ müsste darüber Auskunft geben können, wem sie zu welchem Zeitpunkt die Sammlung übergeben habe. Im Weiteren sei es die Staatsanwaltschaft gewesen, welche die Sammelbücher aus eigenen Stücken auf DNA-Spuren habe untersuchen lassen. Diese Erhebung mache keinen Sinn, wenn anschliessend keine Auswertung erfolge. Die Analyse der Spuren vermöchte Gewichtiges zur Untersuchung beizutragen: - Unter der festgestellten DNA finden sich keine des Beschuldigten, was bei der Bestückung und Leerung des Tresorfachs nach 5 Jahren durch die Tochter durchaus möglich sein könnte und Herrn A.________ entlasten würde. - Finden sich hingegen DNA-Spuren des Beschuldigten in leeren Fächern, die offensichtlich einmal Münzen enthielten, ist schwer nachvollziehbar, weshalb er sich innerhalb von Fächern ohne Mün- zen zu schaffen machte, was ihn belasten würde. - Lässt sich andererseits feststellen, dass die Sammelbücher von DNA-Spuren gereinigt wurden und sich insbesondere in den leeren Münzfächern, die einmal belegt waren, überhaupt keine Spu- ren finden lassen, erwiese sich dies ebenfalls als belastend. Die Beweismittelerhebung sei also ohne die Einvernahme von E.________ und ohne die Auswertung der DNA-Proben unvollständig. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- 5 likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegli- che Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptun- gen zum angeblichen Verwertungsverbot der Unterlagen der G.________ Bank nicht verfangen. Zur Begründung kann auf die (nicht angefochtene) staatsanwalt- schaftliche Verfügung vom 10. August 2015 verwiesen werden (pag. 88 f.). Aus den Unterlagen zur Tresorfachmiete – namentlich der Vollmachtenregelung –, in welcher der Beschuldigte explizit mit der einschlägigen Kontonummer referenziert wird, ergibt sich, dass diese Unterlagen zur Identifikation des Kunden im Rahmen der Tresormiete dienten. Sie stellen somit einen Bestandteil derselben dar. Die Verwertbarkeit dieser Beweismittel erweist sich keineswegs als ausgeschlossen, sodass sie in den Akten des Beschwerdeverfahren verbleiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.3 E. 3.3 vom 3. Februar 2015). 7.3 Die Beschwerde ist begründet. Wie der Beschwerdeführer insbesondere in der Replik richtig ausführt, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt – obwohl die Staatsanwaltschaft bereits eingehend ermittelt hat – erst unvollständig festgestellt (vgl. vorne E. 5). Es fällt in der Tat auf, dass E.________ (und nicht der Beschul- digte) gemäss dem Dokument «Zutrittsdaten» der G.________ Bank nicht nur die alleinige Mieterin/Inhaberin des fraglichen Tresorfachs war (pag. 76 f.); sondern auch diejenige Person, welche am 7. August 2009 sowie am 24. Juli 2014 – den beiden einzigen Zugriffen gemäss dem erwähnten Dokument «Zutrittsdaten» – das Tresorfach öffnete (pag. 80). Dies, nachdem die Tresoranmiete doch bereits im Februar 2009 stattgefunden hatte (vgl. die Datumsangaben in den Dokumenten auf pag. 74-77). Hierzu muss sie aus strafprozessualer Sicht als Auskunftsperson be- fragt werden. Auch ist sie dazu zu befragen, weshalb sie das Tresorfach schon am 27. Juli 2014 auflöste (pag. 74), wenn doch die Rückübergabe an den Beschwerde- führer mutmasslich erst im Herbst 2014 stattgefunden hat (vgl. dazu Stellungnah- me Beschuldigter vom 7. Juni 2017, III. Materielles, Ziffer 2, 2. Absatz). Im Weiteren ist (evtl. auch bei der G.________ Bank) danach zu fragen, ob über- haupt, und falls ja wann sowie durch wen, die Münzensammlung von einem Tresor- fach in ein anderes transportiert wurde. Hierzu lassen sich derzeit keine objektiven Beweismittel finden (vgl. pag. 58 Z. 93 f.; zudem auch pag. 46 Z. 49 ff.). Informatio- nen dazu können allenfalls Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der beschwerde- führerischen Vorwürfe zulassen. Gegebenenfalls sind bei der G.________ Bank überdies Auskünfte darüber einzuholen, ob bei den Zutrittsdaten stets bloss der/die Kontoinhaber/in vermerkt wird. Oder aber diejenige Person, welche effektiv den Tresorraum betritt, was grundsätzlich näher liegen würde. Der Beschuldigte besass bekanntlich eine entsprechende Vollmacht (pag. 76). 6 Vor diesem Hintergrund erscheint es schliesslich ebenfalls erforderlich und zumut- bar, die erhobenen DNA-Proben auszuwerten. Falls sich nach diesen ergänzenden Untersuchungshandlungen weiterhin kein Tat- verdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. 7.4 Nach dem Gesagten liegt derzeit eine zweifelhafte Beweislage vor, ist die Be- schwerde daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Unter- suchung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 8. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 28. April 2017 wird aufgehoben, soweit sie die Veruntreuung, angeblich begangen durch A.________, betrifft. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Untersuchung ge- gen A.________ im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8