Vielmehr erkundigten sich der Beschwerdeführer 1 respektive seine Rechtsvertreterin jeweils mit brieflichen Eingaben, ob Akteneinsicht möglich sei, und zeigten sich mit den begründeten Antworten der Staatsanwaltschaft einverstanden. Zusammengefasst ist also erstens die Behauptung falsch, dass Akteneinsichtsgesuche ignoriert worden seien. Zweitens ergibt sich aus der Zeitspanne vom 21. April 2017 bis anfangs Mai 2017 keine Rechtsverzögerung. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.