Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Wie oben erwähnt, wurde das letzte Akteneinsichtsgesuch durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 erst kürzlich, nämlich am 21. April 2017, eingereicht. Indem der Beschwerdeführer 1 bereits knapp zwei Wochen später eine Rechtsverzögerung beklagt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde im Übrigen noch nie eine anfechtbare Verfügung verlangt. Vielmehr erkundigten sich der Beschwerdeführer 1 respektive seine Rechtsvertreterin jeweils mit brieflichen Eingaben, ob Akteneinsicht möglich sei, und zeigten sich mit den begründeten Antworten der Staatsanwaltschaft einverstanden.