Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist.