4 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen.