Was überdies die konkreten Anträge des Beschwerdeführers 1 angeht – namentlich die beantragten Anweisungen an die Staatsanwaltschaft sowie das Begehren, die Privatklägerin im Verfahren BM 16 7832 nicht über die vorliegende Beschwerde zu orientieren, – so gehen diese über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerdekammer wäre zur Überprüfung einer verweigerten Akteneinsicht oder einer verweigerten Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstands nur auf Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung der das Strafverfahren führenden Staatsanwaltschaft hin zuständig. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten.