Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die behauptete Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, erschliesst sich hingegen nicht. Die Strafuntersuchung läuft einzig gegen den Beschwerdeführer 1. Die Beschwerdeführerin 2, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer bekanntermassen der Beschwerdeführer 1 ist, hat höchstens mittelbar mit Nachteilen (tatsächlicher oder rechtlicher Art) zu rechnen. Diese genügen nicht zur Beschwerdelegitimation, sodass bezüglich der Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.