StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerdeführer 1 ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die behauptete Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, erschliesst sich hingegen nicht.