Ferner wurde der Gegenstand A3 am 09.05.2016 sichergestellt. Er wurde im September 2016 beschlagnahmt und die Herausgabe wurde am 8.2.2017 mit Verfügung BM 16 7832 verweigert. Schon weil der Gegenstand keinerlei Rolle mit den Vorwürfen gegen A.________ spielen kann, ist die Einschränkung des Grundrechts auf Eigentum in diesem Fall nicht mehr verhältnismässig und auch nicht mehr im öffentlichen Interesse. Ferner wird mit der Beschlagnahme der Kerngehalt des Grundrechts beeinträchtigt (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO; vgl. Urteil 1E3_300/2014 vom 14. April 2014 E. 5.6).