3 Kanton Solothurn in der Einvernahme vom 06.04.2017 keinerlei Fragen gestellt wurden und die Staatsanwaltschaft A.________ die Akteneinsicht nach nunmehr dritter Einvernahme am 06.04.2017 versprach. In der zweiten Einvernahme (02.06.2016) und dritten Einvernahme (06.04.2017) war übrigens der rechtliche Vertreter des Nebenklägers anwesend. Es rechtfertigt sich deshalb nicht mehr A.________ die Akteneinsicht vollumfassend zu verweigern. Ferner wurde der Gegenstand A3 am 09.05.2016 sichergestellt.