__ endlich die Akteneinsicht. Bei der Hausdurchsuchung am 09.05.2016 an der E.________ (Strasse), in G.________ wurde der Gegenstand A3 von der Polizei sichergestellt. Nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bei Obergericht wurde der Gegenstand A3 ordentlich – aber ohne ausreichende Begründung – per Verfügung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Mehrmals wurde die Herausausgabe des Gegenstandes A3 gefordert.